Online-Nachricht - Montag, 09.12.2013

Einkommensteuer | Keine doppelte Haushaltsführung im Kellerraum (FG)

Ein Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand nur dann, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftlichen Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt ().

Sachverhalt: Der in den Streitjahren 2004 und 2005 ledige Kläger ist nichtselbständig tätig. Er hatte eine 82 qm große Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes in A. Daneben stand ihm in B ein von den Eltern zusätzlich zu ihrer Wohnung angemieteter Kellerraum (28 qm, ausgestattet mit einer Waschgelegenheit) zur Verfügung. Nach § 10 dieses Mietvertrages ist die Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters ausgeschlossen. Eine finanzielle Beteiligung des Klägers an den Kosten erfolgt nicht. Die vom Kläger geltend gemachte doppelte Haushaltsführung erkannte das FA nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung sind nicht gegeben, da der Kläger keinen eigenen Hausstand in B unterhält.

  • Einen eigenen (Haupt-)Hausstand unterhält ein Arbeitnehmer nur dann, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt ( NWB RAAAA-91379).

  • Daran fehlt es hier. Zwar müssen die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs nicht erfüllt sein ( NWB DAAAB-36525).

  • Erforderlich ist aber, dass abgeschlossene Räumlichkeiten vorhanden sind, die ein eigenständiges Wirtschaften ermöglichen. Hierfür müssen wenigstens eine Kochgelegenheit und Sanitäreinrichtungen (u.a. WC) vorhanden sein. An beidem fehlt es hier.

  • Auch die weitere Voraussetzung, dass ein eigener Hausstand nur vorliegt, wenn er aus eigenem oder abgeleitetem Recht ( NWB TAAAC-39259) genutzt wird, ist nicht gegeben. Zwar kommt es nicht darauf an, ob Miete gezahlt wird. Auch die unentgeltliche gewährte Nutzung kann ausreichend sein.

  • Dem Kläger steht aber kein eigenes Recht zur Nutzung des Kellerraums zu. Denn gemietet wurde dieser von den Eltern, und die Untervermietung ist nach § 11 dieses Mietvertrages ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet. Eine solche liegt nicht vor, sodass kein wirksames Nutzungsrecht begründet wurde.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Auch nach ab 2014 geltendem Recht wäre die doppelte Haushaltsführung zu verneinen gewesen: Denn neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter erfordert der eigene Hausstand außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte künftig auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in dieser Wohnung. Letzteres Merkmal ist nunmehr gesetzlich normiert (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG n.F.).
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-10689