Online-Nachricht - Mittwoch, 30.10.2013

Kindergeld | Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines Monats (BFH)

Wird ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, innerhalb des viermonatigen Übergangszeitraums des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung seines Wehrdienstes nicht bereits am ersten, sondern erst an einem späteren Tag des Monats zum Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld (Abweichung von Abschn. 63.3.2.6 Sätze 1 und 2 DA FamEStG 2009, BStBl I 2009, 1030: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld u.a. dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für April 2010 zusteht, obwohl sein Sohn mit Wirkung ab zum Wehrdienst einberufen worden ist. Der Sohn hatte den Wehrdienst wegen der Osterfeiertage am angetreten.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst (z.B. wegen eines davorliegenden Wochenendes) nicht am ersten Tag eines Monats, sondern erst am dritten Tag des Monats antreten kann, am ersten und zweiten Tag des Monats noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdienstes - hierdurch wird in diesem Monat noch ein Anspruch auf Kindergeld begründet (vgl. u.a. NWB RAAAD-00208, unter II.3.c).

  • Dahinter steht die Überlegung, dass nach dem Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

  • Es reicht deshalb zur Begründung eines Kindergeldanspruchs aus, dass an einem Tag des Monats die Berücksichtigungsvoraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 EStG erfüllt sind.

  • Die Überlegung, für den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG sei maßgeblich, dass der Sohn bereits ab besoldet worden sei, weil seine Dienstzeit nach § 2 Abs. 3 Soldatengesetz bereits am begonnen habe, greift u.a. aus folgendem Grund nicht:

  • Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Vorliegen einer typischen Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Kindergeld-Berücksichtigungstatbestände. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte nicht auf den Unterhalt seiner Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, war im Streitzeitraum erst auf der zweiten Stufe im Rahmen der damals geltenden Grenzbetragsregelung zu prüfen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-10499