Online-Nachricht - Donnerstag, 24.10.2013

Einkommensteuer | Teileinkünfteverfahren in der steuerlichen Gewinnermittlung (BMF)

Das BMF hat zur Anwendung des Teilabzugsverbots auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Kapitalgesellschaften, auf Substanzverluste und Substanzgewinne sowie auf sonstige Aufwendungen bezüglich im Betriebsvermögen gehaltener Darlehensforderungen (§ 3c Abs. 2 EStG) Stellung genommen ().

Hintergrund: Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen u.a. Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte (ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2009: zu 60%) abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, in welchem VZ die Einnahmen anfallen (Halb- bzw. Teilabzugsverbot).
Neue Rechtsprechung des BFH:

  • Der BFH hat kürzlich entschieden, dass § 3c Abs. 2 EStG auf Substanzverluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Darlehensforderungen wie bei Teilwertabschreibungen oder Forderungsverzichten unabhängig davon keine Anwendung findet, ob die Darlehensgewährung selbst gesellschaftsrechtlich veranlasst ist oder war, denn Darlehensforderungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, die von der Kapitalbeteiligung als solcher zu unterscheiden sind ( NWB MAAAE-12676 und NWB WAAAE-12677).

  • Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass das Teilabzugsverbot in Betriebsaufspaltungsfällen grds. für laufende Aufwendungen bei Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenständen oder Gebäuden) anzuwenden ist, soweit das betreffende Wirtschaftsgut verbilligt an die Betriebskapitalgesellschaft überlassen wird. Trotz dieser grundsätzlichen Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots gilt dieses nach Ansicht des BFH gleichwohl nicht für solche laufenden Aufwendungen, die sich auf die Substanz der dem Betriebsvermögen zugehörigen und zur Nutzung an die Betriebskapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen; das Teilabzugsverbot gilt hier insbesondere nicht für Absetzungen für Abnutzung (AfA) und für Erhaltungsaufwendungen in Bezug auf die überlassenen Wirtschaftsgüter ( NWB IAAAE-35444).

Anmerkung: Das BMF möchte die o.g. BFH-Urteile grds. in allen noch offenen Fällen anwenden und nimmt in dem o.g. Schreiben umfangreich zur Anwendung im Einzelnen Stellung. Das (NWB OAAAD-55086) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass Textziffer 4 dieses Schreibens („Spätere Wertaufholung auf die Darlehensforderung“) aus Gründen der sachlichen Billigkeit in denjenigen Fällen auch weiterhin anzuwenden ist, in denen eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungsauffassung bereits Gegenstand einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung war.
Quelle: BMF online
Hinweis: Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-10480