Online-Nachricht - Mittwoch, 23.10.2013

Lohnsteuer | 1%-Regelung für jedes Fahrzeug bei Überlassung mehrerer Kfz (BFH)

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Lohnsteuersenat des BFH hat kürzlich mit mehreren Urteilen seine bisherige Rechtsprechung korrigiert und entschieden, das die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung grds. immer zu Arbeitslohn führt. Auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse komme es nicht an ( u. - NWB CAAAE-40095; NWB WAAAE-40097; NWB MAAAE-40096 und NWB SAAAE-40094).
Sachverhalt: Im Rahmen einer bei der Klägerin, einer GmbH, durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 wurde festgestellt, dass die Klägerin ihrem Geschäftsführer zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen habe. Dabei handelt es sich um eine BMW-Limousine und eine BMW-Geländelimousine X5. Das Finanzamt erfasste die Nutzung beider Fahrzeuge als Sachbezug und setzte für die BMW-Geländelimousine X5 auf der Grundlage der sog. 1%-Regelung einen weiteren Sachbezug in Höhe von 8.484 € jährlich an. Gegen die Klägerin erließ das Finanzamt einen auf § 42d EStG gestützten Haftungsbescheid für die Lohnsteuer 2004 bis 2006.
Hierzu führt der BFH weiter aus:

  • Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten.

  • Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des PKW zu.

  • Werden dem Arbeitnehmer zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und fehlt es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

  • Die Inhaftungnahme des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Arbeitgeber entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält (hier gemäß Tz. I.2 des BMF-Schreibens in NWB LAAAA-77219).

Hinweis: Nach Tz. I.2 des (NWB LAAAA-77219) kann bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Entscheidung führt die bisherige Rechtsprechung des Lohnsteuersenats fort, wonach die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt. Dies würde dann auch für den eher realitätsfernen Fall der Überlassung von drei oder mehr Fahrzeugen gelten. Ganz ausgeschlossen ist ein solcher Fall bei mehreren Niederlassungen einer Firma aber nicht.
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-10461