Online-Nachricht - Mittwoch, 21.08.2013

Erbschaftsteuer | Abfindung für Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch (BFH)

Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht wird dabei vorausgesetzt, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht muss der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit gegeben sein.
Sachverhalt: Der Kläger verzichtete durch den notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag gegenüber seinen drei Brüdern für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine von den Brüdern zu zahlende Abfindung von je 150.000 €. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, dass der Vertrag auch dann Bestand haben soll und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren sind, wenn der Kläger nach dem Tod der Mutter nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt. Das Finanzamt war der Ansicht, die Zahlung der Abfindungen sei als Schenkung der Mutter an diesen zu besteuern.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gemäß § 311b Abs. 5 BGB, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung des Zahlenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.

  • Die Steuerklasse richtet sich indes nicht nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern zum künftigen Erblasser.

  • Dass ein künftiger gesetzlicher Erbe die Abfindung, die er an einen anderen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils(ergänzungs)anpruch zahlt, beim Eintritt des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen kann, beruht darauf, dass die Abfindung aus seinem Vermögen geleistet wurde, und lässt nicht den Schluss zu, dass sie als fiktive freigebige Zuwendung des Erblassers an deren Empfänger zu besteuern ist.

Anmerkung: Das Finanzamt hatte im Streitfall demnach zu Unrecht die Abfindungszahlungen der Brüder als Schenkung der Mutter an den Kläger besteuert. Die von den Brüdern gezahlten Abfindungen stellen vielmehr drei getrennt zu besteuernde freigebige Zuwendungen der Brüder an den Kläger dar.
Quelle: NWB Datenbank  
 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-10154