Online-Nachricht - Donnerstag, 13.06.2013

Einkommensteuer | Abzug für Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung (FG)

Das Nachweiserfordernis "Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung" bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. Mini-Jobs (FG Niedersachen, Urteil v. - 3 K 12356/12; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.). Bis einschließlich VZ 2007 musste der Steuerpflichtige dem Finanzamt noch einen Überweisungsbeleg zwingend vorlegen. Ab dem VZ 2008 werden zwar weiterhin keine Barzahlungen anerkannt. Nachweise diesbezüglich muss der Steuerpflichtige aber nur vorlegen, wenn das Finanzamt ihn hierzu ausdrücklich auffordert (jetzt geregelt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n.F.).
Sachverhalt: In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten die Kläger den Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG. Das FA lehnte dies unter Hinweis auf die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers – sondern in bar – erfolgt sei. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Unstreitig haben die Kläger jeweils Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch die Anstellung einer geringfügig Beschäftigten für die Kinderbetreuung getragen, die von den Klägern jeweils in bar gegen Quittung ausgezahlt worden sind.

  • Dem steht die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht entgegen. Diese Voraussetzungen mussten im Streitfall nicht zusätzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bezieht.

  • Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

  • Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Nachweise gemäß § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion).

  • Von einer Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, da es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG) handelt, auch wenn die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) die frühere Regelung in seinen Wortlaut aufgenommen hat.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Mit Wirkung ab dem VZ 2012 ist die alleinige Regelungsnorm für den Abzug von Kinderbetreuungskosten die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F. Die Vorschrift sieht vor, dass Betreuungskosten für Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Auf die bisherigen persönlichen Voraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es künftig nicht mehr an. 
   

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-09825