Online-Nachricht - Freitag, 17.05.2013

Einkommensteuer | Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale (FG)

Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar (entgegen bisheriger FG-Rechtsprechung und entgegen : ; Revision zugelassen).

Reparaturkosten, die aufgrund einer Falschbetankung des Wagens auf dem Weg zur Arbeit verursacht wurden, sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar (entgegen bisheriger FG-Rechtsprechung und entgegen : ; Revision zugelassen).

Hintergrund: Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen oder mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG begrenzt den Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab VZ 2014: der ersten Tätigkeitsstätte) – sie sind nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig.
Sachverhalt: Der Kläger hatte auf dem Weg zur Arbeit aus Versehen Diesel statt Benzin getankt. Als der Motor kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt „unregelmäßig" lief, bemerkte er das Unglück. Der Schaden wurde repariert, die Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten von rund 4.300  € wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale seien nur die Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung stelle keinen Unfall dar.
Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Bei den strittigen Reparaturkosten handelt es sich um außergewöhnliche, nicht durch die Kilometerpauschbeträge abgegoltene Aufwendungen.

  • Mit den Kilometerpauschbeträgen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH die normalen, voraussehbaren Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten.

  • Deshalb können insbesondere Kraftfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Parkgebühren und Absetzung für Abnutzung nicht neben den Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden.

  • Nicht mit der Pauschale berücksichtigt sind dagegen Unfallkosten und sonstige Kosten, die außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung entziehen

  • Diese Auslegung des Gesetzes entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausreichend klar zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzesgebers.

  • Im Übrigen ist eine solche Auslegung verfassungsrechtlich geboten, da anderenfalls § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkommt. Eine solche Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Az. des BFH ist derzeit noch nicht bekannt. Das Urteil finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Niedersachsen online
 

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-09694