Online-Nachricht - Donnerstag, 18.04.2013

Einkommensteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte einer Betriebsprüferin (FG)

Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung sind als Dienstreisen zu berücksichtigen (; rkr.).


Hintergrund: Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (u.a. NWB CAAAE-06370; Urteil v. - NWB EAAAE-08092).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Fahrten einer Betriebsprüferin zu ihrer Dienststelle beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu berücksichtigen sind.
Hierzu führten die Richter weiter aus:  

  • Entgegen der Auffassung des Finanzamts sind die geltend gemachten Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung A nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € je gefahrener Kilometer) und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzurechnen - denn das Finanzamt für Großbetriebsprüfung in A ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin anzusehen.

  • Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist der Betriebssitz des Arbeitgebers oder eine sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht.

  • Hierfür ließ es der BFH - und ihm folgend die Lohnsteuerrichtlinien (vgl. R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR 2008 bzw. R 9.4 Abs. 3 Satz 3 LStR 2011) ausreichen, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig in der Woche mit mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche tätig wird.

  • Zwar wurde hierdurch nicht ausgeschlossen, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte auch noch bei einem Unterschreiten dieser Grenzen vorliegen konnte ( NWB HAAAB-26941).

  • Jedoch reicht die im Streitfall deutlich darunter liegende Zahl von 21 Fahrten (für den Zeitraum von Februar bis Dezember) im Jahr 2007, 32 Fahrten im Jahr 2008 und 31 Fahrten im Jahr 2009 im Streitfall nicht aus, um ein nachhaltiges Aufsuchen des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung in A noch bejahen zu können.

  • Vielmehr konnte die Klägerin im Streitfall auch bei einer ex ante Betrachtung zu Beginn ihrer Tätigkeit nicht davon ausgehen, dass sie das Finanzamt für Großbetriebsprüfung mehr als nur gelegentlich aufsuchen würde.

  • Hinzu kommt, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine regelmäßige Arbeitsstätte nur dann zu bejahen ist, wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers zugleich der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Auch hieran fehlt es im Streitfall. Die von der Klägerin als Betriebsprüferin durchzuführenden Prüfungen fanden üblicherweise - wie durch § 200 Abs. 2 AO vorgesehen in den zu prüfenden Unternehmen statt. Hier lag der qualitative und inhaltliche Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (vgl. dazu auch NWB VAAAA-97237, BFH/NV 1992, 757).

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig, der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des FA mit Beschluss v. - NWB LAAAE-30628 verworfen. Die Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-09441