Online-Nachricht - Donnerstag, 11.04.2013

Umsatzsteuer | Erstattung fälschlicherweise in Rechnung gestellter Umsatzsteuer (EuGH)

Dem Erbringer einer steuerfreien Leistung kann die Erstattung der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Steuer nicht mit der Begründung versagt werden, dass er die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt habe, obwohl dem Kunden das Recht auf Abzug dieser Steuer von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist (; Rusedespred).

Hintergrund: Bei dem bulgarischen geht es um die Auslegung der Art. 183 und 203 MwStSystRL. Streitig ist die Möglichkeit der Rückerstattung einer unzutreffend (unrichtig) in Rechnung gestellten und abgeführten USt.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte für den Verkauf einer Immobilie an eine Gesellschaft USt in der Rechnung ausgewiesen. Die Gesellschaft hatte aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend gemacht, der mit bestandskräftigem Bescheid versagt wurde, weil die Lieferung der Immobilie nach bulgarischem Recht steuerfrei und der Steuerausweis in der Rechnung somit unzutreffend gewesen sei. Die Klägerin hatte darauf hin die Rückerstattung der ausgewiesenen (und bereits abgeführten) USt beantragt. Die bulgarische Finanzbehörde versagte dies mit der Begründung, nach Art. 85 ZDDS (= BG-MwStG) werde jegliche unzutreffend in Rechnung gestellte USt vom Rechnungsaussteller geschuldet. Die Erstattung wurde auch versagt, da eine Rechnungsberichtigung nach den nationalen verfahrensrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich war.
Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung verbietet, dem Erbringer einer steuerfreien Leistung die Erstattung der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer mit der Begründung zu versagen, dass er die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt habe, obwohl dem Kunden das Recht auf Abzug dieser Steuer von der Finanzverwaltung endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.

  • Ein Steuerpflichtiger kann sich auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer berufen, um einer nationalen Regelung entgegenzutreten, die die Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer von der Berichtigung der fehlerhaften Rechnung abhängig macht, obwohl das Recht auf Abzug dieser Steuer endgültig versagt wurde und dies zur Folge hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Berichtigungsregelung nicht mehr anwendbar ist.

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: EuGH online
Anmerkung: Im Gegensatz zu den Fällen des unberechtigten Steuerausweises hat der deutsche Gesetzgeber für die Fälle des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG die Beseitigung der Gefährdungslage nicht zur Voraussetzung für die Berichtigung beim leistenden Unternehmer gemacht. Einzige Voraussetzung für die Berichtigung der Steuer ist, dass der Steuerausweis gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt wird. Lediglich für die Fälle des unrichtigen Steuerausweises bei Geschäftsveräußerungen nach § 1 Abs. 1a UStG und infolge der Rückgängigmachung eines Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG sieht § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG ausdrücklich die Beseitigung der Gefährdungslage für das Steueraufkommen als Berichtigungsvoraussetzung vor. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist nach § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Diesen Vorschriften zufolge hätte die Klägerin im Ausgangsverfahren wohl einen Erstattungsanspruch gehabt.
 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-09392