H.-U. Lang, D. A. Burhoff, Ralf Klaßmann, Dirk Lewejohann, Annette Pass, Christian Salzberger, Oliver Stein

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

9. Aufl.

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55045-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-42769-5

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Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe (9. Auflage)

Kapitel VIII: Lohnsteuer

1. Allgemeines

2018Der Arzt/Zahnarzt hat als Arbeitgeber seines Personals bestimmte lohnsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen.

Die Lohnsteuer ist eine sog. Quellensteuer. Der Arzt/Zahnarzt/die Berufsausübungsgemeinschaft hat sie als Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung der Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich der Arbeitnehmer, ausgenommen bei pauschal versteuertem Arbeitslohn. Die Lohnsteuer entsteht gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer auszahlt und dieser wirtschaftlich darüber verfügen kann.

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem Arbeitslohn, der Lohnsteuerklasse und den etwaigen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen. Die Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens erfolgte im Kalenderjahr 2013. Die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabz...

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

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