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KSR Nr. 12 vom Seite 8

Gebühr für verbindliche Auskunft

BFH gibt praxisrelevante Hinweise zur Ermittlung des Gegenstandswerts

Martin Hilbertz

Nach Auffassung des BFH kann die Gebühr einer verbindlichen Auskunft nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen wird dabei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückgegriffen.

Hintergrund

Gemäß § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO. Einzelheiten regelt aufgrund der Ermächtigung in § 89 Abs. 2 Satz 4 AO die Steuer-Auskunftsverordnung vom .

Eine verbindliche Auskunft ist auf die geltende Rechtslage beschränkt (vgl. § 2 Abs. 2 StAuskV). Die Wirkung der verbindlichen Auskunft entfällt mit dem Inkrafttreten einer relevanten Neuregelung vollständig, ohne dass insoweit zu irgendeinem Zeitpunkt ein zusätzliches Vertrauen bestanden hätte oder zur Entstehung gelangen konnte ().

Gebührenpflicht

Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragstell...

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