AsylbLG § 16

§ 16 Sofortzuschlag [1]

1Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

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OAAAF-08910

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 760) mit Wirkung v. .