Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2015

4. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77362-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64064-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Praxis-Leitfaden Jahresabschluss 2015 (4. Auflage)

XIII. Betriebsprüfung

Der Begriff „Betriebsprüfung“ lässt sich nicht aus den umgänglichen Sprachgebrauch entfernen, obwohl es sich um eine „Außenprüfung“ handelt.

Zweck einer Außenprüfung ist die Überprüfung der Betriebe durch die Finanzverwaltung, ob die Unternehmen ihren steuerlichen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen. Grundlage hierfür bilden § 85 AO, §§ 193 bis 203 AO. Diese Vorschriften gelten gleichermaßen für alle Arten einer Außenprüfung:

  • eigentliche Außenprüfung

  • abgekürzte Außenprüfung

  • Lohnsteuer-Außenprüfung

  • Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) handelt es sich nicht um eine Außenprüfung.

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Außenprüfung besteht nicht.

Eine Außenprüfung kann auf Grund einiger Gesichtspunkte vom Finanzamt durchgeführt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass Steuererklärungen vorliegen, dass ein Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht oder Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Es muss jedoch das Gebot der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden (z. B. bei bereits verjährten Veranlagungsjahren). Über eine Durchführung wird vom Finanzamt entschieden

Aufstellung der Größenklassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

TAB.: Einheitliche Abgrenzungsmerkmale

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale
für den 22...