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BFH 04.11.2015 VIII ZR 217/14, NWB 48/2015 S. 3530

Mietrecht | Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin ist rechtmäßig

Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom ist rechtmäßig. Im gesamten Berliner Stadtgebiet ist daher die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt. Im Streitfall war der Mieter einer Wohnung in Berlin vom Vermieter aufgefordert worden, einer monatlichen Mieterhöhung um 20 % zuzustimmen. Der Vermieter hielt die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung mit der Herabsetzung der [i]Zur Mietpreisbremse Börstinghaus, NWB 21/2015 S. 1549Kappungsgrenze für unwirksam. Der Beklagte stimmte nur einer Erhöhung um 15 % zu, die weitergehende Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH entschied, dass die Herabsetzung der Kappungsgrenze rechtmäßig ist und der Kläger im Hinblick auf § 558 Abs. 3 BGB (= gesetzliche Ermächti...

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