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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7002/13 EFG 2015 S. 2236 Nr. 24

Gesetze: MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. iMwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j RL (EG) 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i RL (EG) 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. j EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j UStG § 4 N. 21 Buchst. b UStG § 2 Abs. 1

Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

Leitsatz

1. Leistungen, die ein freier Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag auf Honorarbasis gegenüber der BRD erbringt, indem in einer Vielzahl alters- und zielgruppengerechter Veranstaltungen (in Vorträgen, Parlamentsseminaren und Führungen) staatpolitische und historische Themen zumindest auf dem Niveau eines Schulunterrichts z.B. für Schulen, Universitäten, Bundeswehr, Ausbilder, Lehrer präsentiert und im Bereich der Liegenschaften des Deutschen Bundestages dessen Gäste u.a. über die deutsche Parlamentsgeschichte, über Funktion, Struktur und Arbeitsweise der deutschen Volksvertretung sowie über die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse informiert, werden bei der gebotenen Gesamtwürdigung ungeachtet ihrer sozialrechtlichen Einordnung als Arbeitnehmertätigkeit und der Vorgaben des Bundestages als Leistungsempfänger hinsichtlich des Leistungsortes, der Leistungszeit und des thematischen Rahmens für die Leistungen selbstständig und damit unternehmerisch i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt, wenn der freie Mitarbeiter u. a. seine Einsatzzeiten selbst frei bestimmen kann und eine Vergütung nur für tatsächlich erbrachte Einsätze, nicht aber bei Erkrankung oder Urlaub erhält.

2. Diese Leistungen können zwar nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL bzw. nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j Richtlinie 77/388/EWG, dafür aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bzw. nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein, wenn die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Geschichte und Sozialkunde zumindest auf dem Niveau eines Schulunterrichts im Vordergrund steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 32
EFG 2015 S. 2236 Nr. 24
KÖSDI 2016 S. 19675 Nr. 2
VAAAF-07953

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 01.10.2015 - 7 K 7002/13

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