BibuchhFPrV § 1

§ 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt

  1. die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin und

  2. unabhängig von Nummer 1 die Prüfung in der Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“.

Fundstelle(n):
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MAAAF-07045