BSG Beschluss v. - B 10 EG 14/15 B

Instanzenzug: S 17 EG 14/12

Gründe:

I

1Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für den ersten und sechsten Lebensmonat seiner am geborenen Tochter.

2Mit Urteil vom hat das LSG wie vor ihm der beklagte Freistaat und das SG einen Anspruch des Klägers auf höheres Elterngeld verneint. Der Beklagte habe ihm zu Recht lediglich das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich bewilligt, weil er unter Anwendung des strengen Zuflussprinzips im Bezugszeitraum Einkommen aus seiner vor der Geburt des Kindes ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Sozietät erzielt habe. Dieses Einkommen sei auf seinen Elterngeldanspruch anzurechnen.

3Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Anwendung des strengen Zuflussprinzips bei Selbstständigen führe zu Zufallsergebnissen und stelle somit einen Verstoß gegen Art 3 und Art 6 GG dar. Dabei bleibe der Mindererwerb, der durch die Elternzeit bedingt sei, gänzlich unberücksichtigt.

II

4Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Wie der beklagte Freistaat im Einzelnen ausgeführt und sich dabei zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG bezogen hat, genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der sinngemäß behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss daher eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

6Der Kläger hat es bereits versäumt, eine klar formulierte Rechtsfrage darzulegen. Soweit er sinngemäß danach fragt, ob das modifizierte Zuflussprinzip auch im Rahmen einer Elternzeit eines selbstständig tätigen Elternteils anwendbar ist, hat er darüber hinaus die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder sonst außer Zweifel steht (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 f). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil etwa im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl - Juris RdNr 6). Daran fehlt es hier.

7Der Kläger will höheres Elterngeld für den ersten und sechsten Lebensmonat seiner Tochter erstreiten. Sein geltend gemachter Anspruch richtet sich daher nach der Vorschrift des § 2 Abs 3 S 1 und S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der im Berücksichtigungszeitraum geltenden Fassung. Wie der Senat zu dieser Gesetzesfassung bereits mehrfach entschieden hat, ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (vgl - SozR 4-7837 § 2 Nr 14; - Juris; - SozR 4-7837 § 2 Nr 19 und Urteil vom - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 27 mwN). Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, warum diese Entscheidungen die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage nicht beantworten.

8Zudem ist im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 BEEG idF vom ) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl - Juris mwN). Dazu hat die Beschwerde nichts dargetan. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die aktuelle Fassung von § 2 Abs 3 BEEG anders lautet ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat") als die im Fall des Klägers zugrunde zu legende ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt").

9Schließlich hat die Beschwerde auch die von ihr gerügten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Gesetzesauslegung durch den Senat nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hätte vielmehr unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen von Art 3 und Art 6 GG in substantieller Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014 § 160a RdNr 14a, 14e mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit sachlich gerechtfertigt, weil die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens wesentlich voneinander abweicht (vgl - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 35 f mwN).

10Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

11Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
VAAAF-06608