BildscharbV § 6

§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens [1]

Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom (BGBl I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.

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LAAAF-06069

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2768) mit Wirkung v. 24. 12. 2008.