NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-6

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei - Stand: April 2013

– Domizilgesellschaften –

– Verlagerung von Einkünften und Vermögen in sog. Steueroasenländer –

I. Wortlaut des § 160 AO vom gültig ab

Abgabenordnung § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

(1)

Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2)

§ 102 bleibt unberührt.S. 2

II. Verwaltungsvorschriften

1. AEAO zu § 160 – Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

  1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts, ob es sich den Gläubiger von Schulden oder den Empfänger von Ausgaben vom Steuerpflichtigen benennen lässt ( – BStBl 1987 II, S. 286 und vom – XI R 10/98 – BStBl II, S. 434). Liegen Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeldbewehrte Vorteilszuwendung vor, so ist die Benennung des Gläubigers oder des Empfängers stets zu verlangen. Zum einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen i. S....

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