SGG § 208

Zweiter Teil: Verfahren

Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 208 [1]

(1) 1Ehrenamtliche Richter, die vor dem nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt. 2Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem in das Amt berufen worden sind.

(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an.

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XAAAF-04902

1Anm. d. Red.: § 208 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 25. 10. 2013.