SGG § 186

Zweiter Teil: Verfahren

Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung

Erster Unterabschnitt: Kosten

§ 186

1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

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XAAAF-04902