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FG München Urteil v. - 14 K 1813/13 EFG 2015 S. 1990 Nr. 22

Gesetze: UStG 2005 § 3 Abs. 6 S. 1UStG 2005 § 3 Abs. 6 S. 5UStG 2005 § 3 Abs. 6 S. 6UStG 2005 § 3 Abs. 7 S. 1UStG 2005 § 3 Ab S. 2 Nr. 1 UStG 2005 § 25b Abs. 1 S. 1UStG 2005 § 25b Abs. 2 Nr. 3UStG 2005 § 14a Abs. 7 RL 77/388/EwG Art. 28c Teil E Abs. 3 RL 77/388/EwG Art. 21 Abs. 1 Buchst. c RL 77/388/EwG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Spiegelstrich 11 MwStSystRL Art. 197 Abs. 1 Buchst. cMwStSystRL Art. 226 Nr. 11MwStSystRL Art. 411 Abs. 2

Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften in den Jahren 2006 bis 2009

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG i. V. m.§ 14a Abs. 7 UStG über die Rechnungsanforderungen bei einem Dreiecksgeschäft entsprechen nicht dem Unionsrecht. Denn während die nationale Vorschrift vorsieht, dass auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen ist, enthalten bis zum Jahr 2006 Art. 21 Abs. 3 Buchst. c Spiegelstrich 3 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Spiegelstrich 11 der RL 77/388/EWG und für die Jahre 2007 bis 2009 Art. 197 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL i. V. m. Art. 226 Nr. 11 MwStSystRL die Vorgabe, dass alternativ der Hinweis auf die einschlägige Bestimmung der Richtlinie, auf die einschlägige nationale Vorschrift oder auf die Verlagerung der Steuerschuld ausreicht.

2. Der Steuerpflichtige kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber richtlinienwidrigen Regelungen des nationalen Rechts berufen. Der Unternehmer, welcher als Lieferer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts geltend macht, dass der Empfänger Steuerschuldner geworden ist, kann sich daher auf die für ihn günstigeren Vorschriften des Unionsrechts in Bezug auf die Rechnungsanforderungen berufen. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass sich dann die Steuerschuld seines Abnehmers erhöht. Denn die Wirkungen des von ihm geltend gemachten Anwendungsvorrangs beschränken sich auf seine Person.

3. Hat die Klägerin als erster Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts versendet, so entsprachen in den Jahren 2006 bis 2009 von ihr erteilte Rechnungen mit dem Hinweis „Steuerfreie Lieferung gem. Art. 28c Teil E Abs. 3 der 6. EG-MWST-RL” den Anforderungen des Unionsrechts. Das gilt für die Jahre 2007 bis 2009 ungeachtet dessen, dass ab 2007 die RL 77/388/EWG durch die MwStSystRL ersetzt worden ist. Denn auch die Bezugnahme auf die 6. EG-MWST-RL ist als Verweis auf „diese Richtlinie” i. S. d. Art. 197 MwStSystRL zu sehen.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 8
DStRE 2017 S. 359 Nr. 6
EFG 2015 S. 1990 Nr. 22
Ubg 2017 S. 223 Nr. 4
ZAAAF-04881

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FG München, Urteil v. 16.07.2015 - 14 K 1813/13

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