Der Verkauf von Duft- und Pflegeprodukten als sog "Beauty Advisor" ist eine abhängige versicherungspflichte Beschäftigung, wenn die Tätigkeit nach inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers durchgeführt wird und die Vergütung für diese Tätigkeit unabhängig vom Verkaufserfolg auf Stundenlohnbasis erfolgt. Die von § 7a Abs 6 Satz 1 Nr 2 SGB IV geforderte Absicherung gegen das finanzielle Risiko und zur Altersvorsorge muss bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Anfrageverfahrens bestehen und den gesamten Zeitraum des Hinausschiebens abdecken.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 14 Nr. 40 DStR 2016 S. 542 Nr. 9 HAAAF-04446
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.05.2015 - L 11 R 5122/13
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