Arbeitshilfe Dezember 2016

Ausbuchung von Gesellschafterdarlehen aufgrund von Rangrücktritten ist bei fortwährender wirtschaftlicher Belastung des vorhandenen Vermögens nicht vorzunehmen

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Müssen Gesellschafterdarlehen, hinsichtlich derer ein Rangrücktritt vereinbart wurde, erfolgswirksam ausgebucht werden, wenn eine Befriedigung der Ansprüche nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangt werden kann?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB NAAAF-04042