OFD Frankfurt/M. - S 2337 A - 23 - St 211

Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlichen Funktionsträgern der freiwilligen Feuerwehren gezahlt werden

Bezug:

Ehrenamtlichen Funktionsträgern der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen wird zur Abgeltung der Aufwendungen, die mit dem Amt verbunden sind, eine Dienstaufwandsentschädigung gemäß der Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung – FwDRAVO) vom (GVBl. 2012, 671) gewährt. Mit dieser Dienstaufwandsentschädigung sind die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände, die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwendige bare Auslagen werden ab dem Inkrafttreten der Neufassung der FwDRAVO () auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe erstattet. Hierunter können u. a. Telekommunikationskosten fallen, die über das übliche Maß hinausgehen (§ 1 FwDRAVO).

Außerdem erhalten bestimmte Funktionsträger eine pauschale Reisekostenaufwandsentschädigung für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes, wobei bei diesen Reisen anfallende Übernachtungskosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz zusätzlich erstattet werden (§ 2 FwDRAVO).

Für die steuerliche Beurteilung der Dienstaufwandsentschädigung, der zusätzlich erstatteten Aufwendungen und der Reisekostenaufwandsentschädigung gilt Folgendes:

  1. Die Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen (§ 19 EStG). Die Kommune nimmt als Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) der Funktionsträger vor, ggf. mit der Lohnsteuerklasse VI. Alternativ kann die Kommune unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz erheben (§ 40a Absätze 2 und 2a EStG).

  2. Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von 1/3 der gewährten Entschädigung, mindestens in Höhe von 200,- € ab VZ 2013 (bis : 175,- €) monatlich steuerfrei. Ist die Dienstaufwandsentschädigung niedriger als 200,- € (bisher: 175,- €) monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei; die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig.

    Da die Entschädigung auch auf Ausbildungs- und Betreuungstätigkeiten entfällt, bin ich damit einverstanden, diesen Anteil der Entschädigung mit dem jeweils nachfolgend genannten Vomhundertsatz nach § 3 Nr. 26 EStG bis höchstens 2.400,- € ab VZ 2013 (bis : 2.100,- €) im Kalenderjahr steuerfrei zu belassen: Z 013 (bis : 2.100,- €) im Kalenderjahr steuerfrei zu belassen:

    080 % Kreisbrandinspektor

    080 % Kreisbrandmeisterin/Kreisbrandmeister

    100 % Kreisausbilderin/Kreisausbilder (Sondereinsatz)

    100 % Kreisjugendfeuerwehrwartin/Kreisjugendfeuerwehrwart

    080 % Ortsbrandmeister/in (Gemeindebrandinspektor/in)

    080 % Stadtbrandinspektorin/Stadtbrandinspektor

    100 % Jugendfeuerwehrwartin/Jugendfeuerwehrwart

    090 % Wehrführerin/Wehrführer

    080 % Gerätewartin/Gerätewart

    Eine Rangfolge zwischen den beiden Steuerbefreiungen (§ 3 Nr. 12 und § 3 Nr. 26 EStG) besteht nicht; die beiden Befreiungsvorschriften sind in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge anzuwenden. Dabei ist bei der Anwendung der Steuerbefreiung, die an zweiter Stelle gewährt wird, nur der nach Gewährung der ersten Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Teil der Dienstaufwandsentschädigung zugrunde zu legen (R 3.26 Abs. 7 LStR).

  3. Die gezahlten Reisekostenpauschalen bleiben gem. § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.

  4. Die Erstattung der über die Dienstaufwandsentschädigungspauschale hinausgehenden nachgewiesenen Aufwendungen sowie der notwendigen baren Auslagen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz steuerfrei. Soweit Telekommunikationsaufwendungen ersetzt werden, ist die Vereinfachungsregelung der R 3.50 Abs. 2 LStR anwendbar.

Zusatz der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Nachfolgende Beispiele sollen die in der Verfügung dargestellten Rechtsgrundsätze erläutern:

Beispiel 1

Eine ehrenamtliche Kreisbrandinspektorin erhält ganzjährig eine Entschädigung von monatlich 440,00 €. Die Kreisbrandinspektorin hat keine weitere begünstigte Nebentätigkeit.

Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatliche Vergütung
 
440,00 €
80 % von 440,00 €, max. 200,00 €
200,00 €
Zwischensumme
 
240,00 €
mind. 200,00 €
200,00 €
Steuerpflichtiger Teil
 
40,00 €

Beispiel 2:

Ein ehrenamtlicher Kreisbrandinspektor erhält eine ganzjährige Entschädigung von monatlich 440,00 €. Da der Kreisbrandinspektor noch eine andere begünstigte Nebentätigkeit ausübt, für die er den so genannten Überunglseiterfreibetrag beansprucht, erklärt er, dass der Übungsleiterfreibetrag bei seiner Tätigkeit als Kreisbrandinspektor im Beispielsfall nur mit einem Jahresbetrag von 924,00 € (77,00 € monatlich) zu berücksichtigen ist. Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatliche Vergütung
 
440,00 €
80 % von 440,00 €, max. 77,00 €
77,00 €
Zwischensumme
 
363,00 €
mind. 200,00 €
200,00 €
Steuerpflichtiger Teil
 
163,00 €

Beispiel 3

Eine ehrenamtliche Kreisbrandinspektorin erhält eine ganzjährige Entschädigung von monatlich 280,00 €. Da die Kreisbrandinspektorin noch eine andere begünstigte Nebentätigkeit ausübt, für die sie den so genannten Überunglseiterfreibetrag beansprucht, erklärt sie, dass der Übungsleiterfreibetrag bei ihrer Tätigkeit als Kreisbrandinspektorin im Beispielsfall nur mit einem Jahresbetrag von 600,00 € (50,00 € monatlich) zu berücksichtigen ist. Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatliche Vergütung
 
280,00 €
80 % von 280,00 €, max. 50,00 €
50,00 €
Zwischensumme
 
230,00 €
mind. 200,00 €
200,00 €
Steuerpflichtiger Teil
 
30,00 €

Beispiel 4

Ein ehrenamtlicher Kreisbrandinspektor erhält eine ganzjährige Entschädigung von monatlich 300,00 €. Der Kreisbrandinspektor hat keine weitere begünstigte Nebentätigkeit. Bis 2014 besaß er ein Diensthandy; dieses wurde zum abgeschafft. Ab dann nutzt er nachweislich sein privates Handy für die ehrenamtliche Tätigkeit. Die Flatrate im Monat beträgt 25 €. Der Kreisbrandinspektor erhält hierfür einen Auslagenersatz in Höhe von 5 € pro Monat. Der steuerfreie Betrag für 2014 errechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatliche Vergütung
 
300,00 €
Auslagenersatz Handy
 
5,00 €
80 % von 280,00 €, max. 200,00 €
200,00 €
Zwischensumme
 
105,00 €
Aus Vereinfachungsgründen 20 % des Rechnungsbetrags, max. 20,00 € pro Monat
5,00 €
Zwischensumme
 
100,00 €
Mind. 200,00 € bzw. wenn niedriger, der tatsächliche Betrag
100,00 €
Steuerpflichtiger Teil
 
0,00 €

OFD Frankfurt/M. v. - S 2337 A - 23 - St 211

Fundstelle(n):
WAAAE-99400