Wolfgang Adomat

Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2014

3. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77382-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64563-1

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Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2014 (3. Auflage)

XII. Anlage Kind

Sind Kinder zu berücksichtigen, ist für jedes Kind die Anlage Kind auszufüllen. Hierbei bitte nicht die Identifikationsnummer des Kindes vergessen. Neu sind die Angaben zum Lebenspartne r und zur Familienkasse.

Es ist die Angabe der zuständigen Kindergeldkasse anzugeben

1. Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG

Für jedes zu berücksichtigende Kind wird dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt.

1.1 Berücksichtigungsfähige Kinder

Kinder im einkommensteuerlichen Sinne sind gem. § 32 Abs. 1 EStG

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (leibliche Kinder, Adoptivkinder).

  • Pflegekinder. Das sind Kinder, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Gelegentliche Besuchskontakte stehen dem Pflegekindschaftsverhältnis nicht entgegen.

Ist ein leibliches Kind eines Steuerpflichtigen bei einer anderen Person Pflegekind oder Adoptivkind, so ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bei den leiblichen Eltern, sondern nur noch als Pflegekind oder Adoptivkind zu berücksichtigen ...