Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
Kapitel 1: Aufgaben und allgemeine Vorschriften
§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen [1]
In den Fällen des § 308c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.
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TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 303a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2626) mit Wirkung v. .