Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann bei Mitvermietung von Hotelzimmereinrichtungen nicht in Anspruch
genommen werden, weil es sich bei diesen um nicht in das Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs.
2 Nr. 2 BewG handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 10 DStRE 2017 S. 601 Nr. 10 EFG 2015 S. 1552 Nr. 18 EStB 2016 S. 71 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2015 S. 941 Ubg 2017 S. 344 Nr. 6 MAAAE-96256
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