BGH Beschluss v. - IX ZB 8/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Schreiben der Kostenschuldnerin vom ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter (vgl. , [...] Rn. 3 ff).

2Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (, JurBüro 2008, 43; vom - IX ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes von 106 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 623 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag der Kostenschuldnerin als Rechtsmittelführerin. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 53 € (siehe Anlage 2 zum GKG).

3Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Kostenschuldnerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAE-94080