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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 270/13

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Inanspruchnahme aus Wechselbürgschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

Die für den Fall einer Darlehensgewährung an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person bezüglich der Veranlassung der Darlehensvergabe durch das Gesellschaftsverhältnis von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind im Hinblick auf die wirtschaftliche Vergleichbarkeit eines Darlehens mit einer (Kredit-)Bürgschaft auf die Beurteilung einer Bürgschaftsgewährung sinngemäß übertragbar. Folglich entscheidet sich in dem Fall einer Bürgschaftsübernahme für einen von einem Dritten an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährten Kredit die Frage nach der Veranlassung der Bürgschaftsübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis nach den geschäftlichen Bedingungen der Bürgschaftsübernahme, insbesondere nach der Vergütung, den vereinbarten Sicherheiten und dem Inanspruchnahmerisiko.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2015 S. 292 Nr. 10
RAAAE-92284

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2015 - 3 K 270/13

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