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FG München Urteil v. - 14 K 1553/12

Gesetze: UStG § 4 Nr. 22 Buchst. bUStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m

Sog. „Spartenbeiträge” eines Schützenvereins sind umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus

Leitsatz

1. Veranstaltet ein gemeinnütziger Schützenverein, der von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge verlangt, Übungsschießen, bei denen der Verein auf vereinseigenen Schießständen allen Mitgliedern die Möglichkeit anbietet, zu bestimmten Zeiten unter Einhaltung bestimmter Regeln mit der eigenen oder einer Vereinswaffe unter der notwendigen Aufsicht und Anleitung aller Schützen am Schießen teilzunehmen, so sind die vom Verein von seinen Mitgliedern bei Teilnahme an den Übungsschießen gesondert erhobenen „Spartenbeiträge”nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei und schließen deswegen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG aus.

2. Die Spartenbeiträge sind auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht steuerpflichtig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAE-92274

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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 29.01.2015 - 14 K 1553/12

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