OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo LSt 4/2015

Betriebsveranstaltungen

Rechtslage bis zum

Für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis zum ist die steuerliche Behandlung in R 19.5 LStR 2008 bis 2013 geregelt. Ab dem gelten die neuen gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG in der Fassung des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom , BGBl 2014 I S. 2417 und BStBl 2015 I S. 58.

Zur Rechtslage bis zum entschied der BFH mit Urteilen vom :

VI R 94/10, BStBl 2015 II S. 186

1. Zuwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu beurteilen.

2. Der Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Leistungen ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmen. Er kann anhand der Kosten geschätzt werden, die dem Arbeitgeber dafür erwachsen sind. In die Schätzungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.

3. Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung – insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Abweichung vom Senatsurteil . BStBl 1992 II S. 655).

VI R 7/11, BStBl 2015 II S. 189

1. Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu werten. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, können die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einbezogen und zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind (Anschluss an Senatsentscheidung , BFH/NV 2013 S. 637).

2. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag auch auf Familienangehörige der Arbeitnehmer, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben (Anschluss an Senatsentscheidung , BStBl 1985 II S. 532).

3. Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen (Abweichung vom Senatsurteil , BStBl 1992 II S. 655).

Aufgrund der Veröffentlichung dieser beiden BFH-Urteile im BStBl II sind sie über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen in allen noch offenen Fällen bis zum allgemein anzuwenden. Damit ist R 19.5 LStR 2008 bis 2013 teilweise überholt.

R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LStR

Nach den Entscheidungsgründen des vorbezeichneten ist die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst. Bei vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten handele es sich um steuerfreien Werbungskostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG.

Dies gilt jedoch nur für vom Arbeitgeber übernommene Reisekosten bis zum Beginn einer Betriebsveranstaltung. Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten) während einer Betriebsveranstaltung gehören weiterhin zu den zu berücksichtigenden Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung. Beginnt eine Betriebsveranstaltung beispielsweise bereits am Unternehmenssitz oder an einem anderen Sammelpunkt und findet die Veranstaltung an einem anderen Ort statt, sind die Aufwendungen für die gemeinsamen Fahrten zum Ort der Betriebsveranstaltung und zurück in die zu berücksichtigenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen, auch wenn die Fahrt(en) als solche keinen Erlebniswert hat/haben.

R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 LStR

Kosten für die Ausgestaltung einer Betriebsveranstaltung sind keine bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigenden Aufwendungen. Allerdings ist der Begriff „äußerer Rahmen” einer Betriebsveranstaltung nach der BFH-Rechtsprechung und in den LStR nicht deckungsgleich. Zu den Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung gehören in den LStR auch Aufwendungen des Arbeitgebers für Musik, Kegelbahn sowie künstlerische und artistische Darbietungen. Dabei handelt es sich nach der BFH-Rechtsprechung aber um Kosten für Leistungen, die die Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung unmittelbar konsumieren können und die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Zu den als Gesamtkosten zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers gehören ferner auch solche für die Reisekosten und den Vermittler eines Musikers/Künstlers/Artisten.

Als Kosten des äußeren Rahmens, die nicht in die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen sind, führt der insbesondere Mietkosten, Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters und Buchhaltungskosten an. Dabei beziehen sich die Mietkosten in dem Urteil ausschließlich auf Raummietkosten. Kosten für die Ausschmückung eines Veranstaltungsraumes (z. B. Blumenschmuck) sind ebenfalls den nicht zu berücksichtigenden Kosten für die Ausgestaltung einer Betriebsveranstaltung zuzurechnen. Findet eine Betriebsveranstaltung auf einem dafür angemieteten Ausflugsschiff statt, handelt es sich bei den Mietkosten für das Schiff nicht um Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung, sondern um bei den Gesamtkosten zu berücksichtigende Fahrtkosten während einer Betriebsveranstaltung (s. zu R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LStR).

Bucht ein Arbeitgeber einen Betriebsausflug über ein Reisebüro oder suchen die Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung gemeinsam ein Lokal auf, werden den Teilnehmern marktgängige Güter zugewendet. Bei diesen marktgängigen Sachleistungen spiegeln die gesamten Kosten des Arbeitgebers den konsumierbaren Vorteil der Teilnehmer an einer Betriebsveranstaltung in aller Regel zutreffend wider. Eine künstliche Aufteilung von einheitlich angebotenen Leistungen ist daher nicht zulässig (z. B. bei einem Restaurantbesuch in Raummietkosten und Speisen etc., so auch Heger in DB 2014 S. 1277 unter IV. 3).

Das Gleiche gilt auch z. B. für die Inanspruchnahme von Leistungen eines Caterers. Alle Leistungen des Caterers, die für die Zubereitung, die Darreichung und den Verzehr von Speisen und Getränken erforderlich sind (also einschließlich der Überlassung von Mobiliar, Zubereitungs- und Servicepersonal, Geschirr, Besteck usw.), gehören zu den zu berücksichtigenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung.

R 19.5 Abs. 5 Nr. 1 LStR

Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers (z. B. Familienangehörige) sind dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zuzurechnen, sofern die Freigrenze von 110 € je Teilnehmer einer Betriebsveranstaltung nicht überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Veranstaltung den Schluss zulässt, dass über Begleitpersonen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt nach dem vorbezeichneten insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten (so etwa, wenn die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen gemeinschaftlich ein Musical besucht oder Konzerte berühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern gegeben werden). Dabei ist eine Veranstaltung, die sich im Besuch einer kulturellen, musikalischen oder sportlichen Veranstaltung oder in künstlerischen, artistischen oder musikalischen Darbietungen erschöpft, nach der Verwaltungsauffassung bereits keine Betriebsveranstaltung (s. R 19.5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 5 LStR 2008 bis 2013).

Ansonsten sind R 19.5 LStR 2008 bis 2013 und H 19.5 LStH 2008 bis 2014 weiterhin anzuwenden.

Beantragen Arbeitnehmer aufgrund einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers über wegen der vorbezeichneten zu Unrecht individuell lohnversteuerten Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 EStG, kann dem Antrag wegen fehlender Rechtserheblichkeit nicht stattgegeben werden, weil das Finanzamt auch bei Kenntnis bei der ursprünglichen Veranlagung nicht anders entschieden hätte.

Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers in den Fällen der R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR 2008 bis 2013 (kein Arbeitslohn bei üblichen Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers sowie bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt) gelten die Grundsätze der beiden vorbezeichneten entsprechend.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo LSt 4/2015

Fundstelle(n):
RAAAE-91957