OFD Frankfurt/M. - S 2241 A - 9 - St 213

Disquotale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

Grundsätzlich erfolgt die Verteilung des Gewinns bei gewerblichen Personengesellschaften nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel. Eine Änderung dieses Schlüssels ist einkommensteuerrechtlich allerdings anzuerkennen, soweit sie ihre Erklärung und Rechtfertigung in den Verhältnissen der Personengesellschaft findet (H 15.8 Abs. 3 EStH <Außerbetrieblich veranlasster Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel>, ). Danach ist eine disquotale Gewinnverteilung bei Personengesellschaften ertragsteuerlich nur dann nicht anzuerkennen, wenn für diese Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft und ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern wenn sie auf außerbetrieblichen Gründen (wie etwa Verwandtschaft oder wirtschaftliche Beziehungen außerhalb der Gesellschaft) beruht.

Hinsichtlich der von den Gesellschaftsanteilen abweichenden Zuweisung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bei Neueintritt eines Gesellschafters zum Zwecke der Ergebnisgleichstellung von Alt- und Neugesellschaftern verweise ich auf die .

Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird, ().

OFD Frankfurt/M. v. - S 2241 A - 9 - St 213

Fundstelle(n):
LAAAE-91612