Tobias Teutemacher

Handbuch zur Kassenführung

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77861-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65311-7

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Handbuch zur Kassenführung (1. Auflage)

V. Aufbewahrungspflichten nach Handels- und Steuerrecht

1. Aufbewahrungspflichten nach Handelsrecht

§ 257 Abs. 1 HGB verpflichtet Kaufleute „Unterlagen“ geordnet 10 Jahre bzw. 6 Jahre aufzubewahren:

  • Handelsbücher (= sämtliche Aufzeichnungen des Kaufmanns, in denen er seine Geschäftsvorfälle [Def. s. Praxishinweis] erfasst), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
    Zu diesen Unterlagen gehören auch:

    • Sachkonten, Debitoren und Kreditoren (= Geschäftsfreundebuch bzw. Kontokorrentbuch)

    • Kassenbuch (auch in Form aneinandergereihter Kassenberichte)

    • Anlagenbuchführung und Investitionskontrolle

    • Warenwirtschaft sowie Inventuraufzeichnungen

    • Auftragswesen und Fakturierung

    • Bestellwesen und Rechnungseingangsprüfung

    • Lohn- und Gehaltsbuchhaltung

    • Darlehens- und Wertpapierbuchführung

    • etc.

  • Empfangene und abgesandte Handelsbriefe (= Schriftstücke [Briefe, Faxe, Emails], die der Vorbereitung, Durchführung, dem Abschluss oder der Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts dienen, § 257 Abs. 2 HGB. Nur Kaufleute senden ...

Handbuch zur Kassenführung

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