BSG Urteil v. - B 14 AS 35/13 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Geltendmachung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Hilfebedürftigen durch den Sozialhilfeträger im Wege der Prozessstandschaft - notwendige Beiladung des Hilfebedürftigen - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss - Unterbringung in einer stationären Einrichtung - Einrichtungsbegriff

Gesetze: § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 95 S 1 SGB 12, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 2 SGB 10, § 104 Abs 1 S 4 SGB 10, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 4 S 1 SGB 2 vom , § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 2 vom , § 7 Abs 4 S 1 SGB 2 vom , § 13 Abs 1 SGB 12, § 13 Abs 2 SGB 12

Instanzenzug: Az: S 1 AS 200/10 Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 6 AS 227/11 Urteil

Tatbestand

1Streitig ist ein durch den Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachter Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum eines geschützten stationären Wohnens des R. (im Folgenden: R.) in suchtmittelabstinenter Umgebung vom bis .

2R. lebte in diesem Zeitraum im H.-Haus in K., welches suchtmittelabhängigen Menschen ein Angebot für den Bedarf eines geschützten Wohnens in suchmittelabstinenter Umgebung bietet. Trägerin ist die B. GmbH in K. Zwischen ihr und R. wurde kein schriftlicher Heimvertrag abgeschlossen.

3Der Kläger erklärte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kostenübernahme für die Betreuung von R. unter anderem für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Dritten und Sechsten Kapitel SGB XII (Bescheid vom ). Ferner bewilligte die Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters (im Folgenden: Beklagter) dem R. mit Bescheid vom Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom bis ohne Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen.

4Das Sozialgericht (SG) hat sodann den Beklagten zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung vom bis in Höhe von monatlich 317,42 Euro an den R. verurteilt (Urteil vom ). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger sei zwar grundsätzlich zur Geltendmachung von Ansprüchen des R. im Wege der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII befugt. Dieser sei dem Grunde nach leistungsberechtigt, insbesondere sei er nicht nach § 7 Abs 4 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Ihm stehe jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung mangels Bedarfs nicht zu. Der Grundsicherungsträger habe nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Insoweit müsse der Heimträger dem Betroffenen die Unterkunft zumindest "in Rechnung stellen". Daran fehle es, denn bei dem im Leistungsbescheid festgesetzten Betrag von 317,42 Euro handele es sich um einen Berechnungsposten im Rahmen der auf § 35 SGB XII aF entfallenden Leistungen, die der Kläger dem R. gewähre. Es handele sich um Sozialleistungen, nicht aber um Kosten, die unmittelbar ihren Rechtsgrund im Zurverfügungstellen einer Unterkunft hätten.

5Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger insbesondere eine Verletzung des § 22 SGB II geltend. R. sei auf der Grundlage des Kostenbeitragsbescheides und des sozialhilferechtlichen Leistungsdreiecks zur Zahlung der Unterkunftskosten im bezifferten Umfang von monatlich 317,42 Euro verpflichtet. Ein direkter Mietvertrag zwischen Leistungsberechtigtem und Einrichtung sei nicht erforderlich. Die Festsetzung des Umfangs der Unterkunftskosten stünde dem Kläger gemäß §§ 35, 42 SGB XII aF zu. Sie seien angemessen iS von § 22 SGB II.

6Der Kläger beantragt,das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom zurückzuweisen.

7Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

8Der Grundsicherungsträger habe nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien. Es könne sich dabei allein um das Verhältnis zwischen dem Betroffenen und der Einrichtung handeln, innerhalb dessen der Betroffene zur Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung verpflichtet sein müsse. Die im Heranziehungsbescheid bezifferten Kosten in Höhe von monatlich 317,42 Euro beträfen dagegen das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Einrichtung. Der Kläger sei zwar gegenüber dem Träger der Einrichtung möglicherweise berechtigt, die Wohnkosten nach § 42 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 SGB XII aF in Höhe eines Durchschnittssatzes abzurechnen. Durch eine solche Festsetzung im Leistungsverschaffungsverhältnis entstehe jedoch kein konkreter Bedarf iS von § 22 SGB II im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und dem Betroffenen.

Gründe

9Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Senat konnte nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem möglichen Anspruchsinhaber R. der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten zusteht. Das Verfahren leidet bereits an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel. Ferner lassen die tatsächlichen Feststellungen des LSG keine Entscheidung darüber zu, ob R. im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II war und ob der Leistungsanspruch wegen des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II ausgeschlossen war.

101. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom . Im Streit stehen die darin abgelehnten Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom bis .

11Leistungen für Unterkunft und Heizung bilden eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung dieser Leistungen rechtlich möglich ist (vgl nur B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom (BGBl I 453) nichts geändert (vgl - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

122. Das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden wesentlichen Verfahrensmangel. Der mögliche Anspruchsinhaber R. hätte gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beigeladen werden müssen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Diese Voraussetzung ist in der Person des R. gegeben, denn die Entscheidung darüber, ob der Kläger im Wege der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII die Gewährung von Leistungen an R. begehren kann, greift unmittelbar in dessen Rechtsposition ein, weil dessen Leistungsanspruch betroffen ist (vgl 5a/5 RKn 6/80 - juris RdNr 12). Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als wesentlicher Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 28 mwN).

13Von der nach § 168 Satz 2 SGG eröffneten Möglichkeit, R. mit seiner Zustimmung noch im Revisionsverfahren beizuladen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil die tatsächlichen Feststellungen des LSG keine abschließende Entscheidung zulassen und daher aus anderen Gründen ohnedies zurückverwiesen werden muss.

14Die unterbliebene Beiladung der Trägerin des H.-Hauses, der B. GmbH, begründet dagegen keinen Verfahrensmangel. Eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG war nicht erforderlich, denn der Einrichtungsträger erlangt im Falle einer Leistungsverpflichtung des beklagten Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage des § 22 SGB II im Gegensatz zu den Fallkonstellationen innerhalb des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses keinen eigenständigen Leistungsanspruch diesem gegenüber. Die Entscheidung darüber greift damit nicht unmittelbar in seine Rechtsposition ein (vgl zum Schuldbeitritt im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses etwa - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 13, 25; - SozR 4-1500 § 130 Nr 4 vorgesehen). Sofern eine einfache Beiladung nach § 75 Abs 1 Satz 1 SGG möglich wäre, stellt deren Unterbleiben keinen Verfahrensfehler dar (vgl nur - BSGE 95, 141, 143 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2, RdNr 14).

153. Ob der Kläger erfolgreich die Feststellung der fraglichen Leistung als erstattungsberechtigter Träger nach § 95 SGB XII iVm § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) betreiben kann, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Da es im Verhältnis der SGB II-Träger und der SGB XII-Träger zueinander kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis in diesem Sinne gibt, bestimmt § 104 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB X, dass Satz 1 entsprechend gilt, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann.

16Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz des Klägers in Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung des R. ist ein entsprechender Anspruch des R. auf Grundlage von §§ 7 ff, 19, 22 SGB II. Dazu, ob die Voraussetzungen einer grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom , BGBl I 554, der insofern seit dem Inkrafttreten am bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit, der Hilfebedürftigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sind, hat das LSG keine Feststellungen getroffen. Dies wird im wiedereröffneten Verfahren nachzuholen sein.

174. Ebenso fehlen ausreichende Feststellungen dazu, ob R. im streitgegenständlichen Zeitraum von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war.

18Gemäß § 7 Abs 4 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeit-suchende vom , BGBl I 1706, der insofern seit dem Inkrafttreten am bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Nach Satz 2 ist dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. In Ausnahme von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist (Satz 3 Nr 1) oder wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (Satz 3 Nr 2). Zur Bestimmung, ob R. in einer stationären Einrichtung untergebracht war, ist das LSG von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Es hat dabei auf Kriterien abgestellt, die die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des § 7 Abs 4 SGB II entwickelt hatte (dazu unter a). Diese sind seit der Neufassung des § 7 Abs 4 SGB II zum nicht mehr heranzuziehen (dazu unter b). Die nunmehr ausschlaggebenden Kriterien (dazu unter c) werden für den hiesigen Einzelfall festzustellen sein (dazu unter 5.).

19a) Gemäß § 7 Abs 4 SGB II in der vorangehenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I 2954) erhielt Leistungen nach dem SGB II nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht war oder Rente wegen Alters bezog. Der erkennende Senat hatte in Bezug auf diese Rechtslage einen vom SGB XII getrennten eigenständigen funktional ausgerichteten Einrichtungsbegriff für das SGB II entwickelt. Danach kam es für die Einordnung einer Einrichtung als stationär darauf an, ob der in der Einrichtung Untergebrachte aufgrund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage war, wöchentlich 15 Stunden (bzw täglich drei Stunden) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein (vgl nur B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 16). Dadurch sollte die Funktion, die dem Einrichtungsbegriff im SGB II zukommt, besonders berücksichtigt und von einer erwerbszentrierten Definition des Einrichtungsbegriffs ausgegangen werden (vgl nur B 14/7b AS 16/07 R - BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7, RdNr 15, 20 f). Auf Grundlage dieses funktionalen Einrichtungsbegriffs hat das LSG gefolgert, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II vorliegend aufgrund der Konzeption des H.-Hauses nicht zum Tragen komme. Die zugrundeliegenden Feststellungen lassen indes die Bewertung, ob ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 4 SGB II nF vorliegt, nicht zu.

20b) Der ebenso wie der 14. Senat für die Grundsicherung nach dem SGB II zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits entschieden, dass der funktionale Einrichtungsbegriff in Bezug auf die seit dem geänderte Rechtslage keine Anwendung mehr findet ( - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 23 ff): Aus einer Auslegung von § 7 Abs 4 SGB II in der ab dem geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich, dass an den bisherigen Kriterien nicht mehr festzuhalten ist. Nach der Rechtsprechung zum funktionalen Einrichtungsbegriff kam es darauf an, ob die objektive Struktur der Einrichtung eine Erwerbstätigkeit im genannten Umfang ermöglichte. § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB II sieht dagegen lediglich für den Fall einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit eine ausdrückliche Rückausnahme vom Leistungsausschluss vor. Zentrales Kriterium wird damit eine tatsächliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Diese Rückausnahme gibt Anlass zu einer Modifizierung des bisherigen Einrichtungsbegriffs in Zusammenschau mit dem sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis aus § 13 SGB XII.

21c) Danach müssen für das Eingreifen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II drei Voraussetzungen vorliegen (vgl im Einzelnen - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 24 ff): In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich, ausgehend vom sozialhilferechtlichen Begriffsverständnis des § 13 Abs 2 SGB XII, um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handelt. In einem zweiten Schritt kommt es darauf an, ob Leistungen stationär erbracht werden; hierfür ist zur näheren Bestimmung auf § 13 Abs 1 SGB XII Bezug zu nehmen. Dritte Voraussetzung ist die Unterbringung in der stationären Einrichtung. Es reicht nicht aus, dass die Einrichtung (auch) stationäre Leistungen erbringt, ferner genügt nicht bereits ein geringes Maß an Unterbringung im Sinne einer formellen Aufnahme. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt. Für eine so genannte erwerbszentrierte Definition des Begriffs der Einrichtung im Rahmen des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II bleibt daneben kein Raum mehr. Sind die drei Voraussetzungen erfüllt, steht der Untergebrachte aufgrund der Gesamtverantwortung des Trägers der Einrichtung für dessen tägliche Lebensführung einer Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und ist deshalb dem Regelungsbereich des SGB XII zuzuordnen. Besteht keine derart umfassende Verantwortung des Einrichtungsträgers mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, ist er - vorbehaltlich einer Leistungsberechtigung nach § 7 Abs 1 SGB II - entsprechend dem mit dem SGB II verfolgten Leitbild einer auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung beruhenden Eingliederung in den Arbeitsmarkt diesem Leistungssystem zuzuordnen.

22Dieser Rechtsprechung des 4. Senats schließt sich der erkennende Senat an, nachdem er in einer früheren Entscheidung die Notwendigkeit einer Modifizierung des Einrichtungsbegriffs noch offen gelassen hatte ( - SozR 4-4200 § 7 Nr 24 RdNr 24 f).

235. Ob nach diesen Grundsätzen R. in einer stationären Einrichtung untergebracht war, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Dem Senat war es unabhängig von den ersten zwei Voraussetzungen nicht möglich, anhand der Feststellungen des LSG das Vorliegen einer Unterbringung zu bewerten. Hierzu bedarf es über die Auslegung des Trägerkonzepts hinaus weiterer Feststellungen bezüglich der konkret auf R. angewandten Maßnahmen und des Maßes an Verantwortung, das der Träger der Einrichtung für R. übernommen hat. Das LSG wird dies in dem wiedereröffneten Verfahren nachzuholen haben.

24Sollte das LSG eine Leistungsberechtigung des R. bejahen, wird es im Rahmen der Prüfung von § 22 SGB II weitere Ermittlungen dahingehend vorzunehmen haben, ob R. einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt war. Die Feststellungen hierzu im Urteil vom genügen den Anforderungen des § 103 SGG nicht, weil das LSG neben dem Fehlen einer Verpflichtung aus einem Heimvertrag allein darauf abgestellt hat, dass der Kläger als Träger der Sozialhilfe kein anderes Zahlungsbegehren vorgetragen habe.

256. Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:021214UB14AS3513R0

Fundstelle(n):
VAAAE-88247