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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 1554/12 E EFG 2015 S. 709 Nr. 9

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3; AO § 42; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 § 743 Abs. 2 § 1353 Abs. 1

Betriebsausgabenabzug für Raumkosten – Drittaufwand für Schuldzinsen bei Miteigentum am Grundstück – Hälftige Zurechnung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft – Übertragbarkeit des für Ehegattenfälle geltenden Zuwendungsgedankens – Vertragliche Übernahme der Zinsen – Anerkennung eines Mietverhältnisses über den ideellen Anteil betrieblich genutzter Räume zwischen Miteigentümern

Leitsatz

  1. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann die auf ein von ihm allein genutztes Arbeitszimmer in einem im Miteigentum beider Partner stehenden Gebäude entfallenden anteiligen Schuldzinsen auch dann nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen wurden.

  2. Anderes kann nur gelten, wenn der nutzende Miteigentümer in ausdrücklicher Absprache mit dem anderen Miteigentümer die laufenden Aufwendungen übernimmt.

  3. Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) zur Zurechnung laufender grundstücksorientierter Aufwendungen bei Grundstücksmiteigentum von Ehegatten (Zuwendungsgedanke) können auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden.

  4. Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses über den ideellen Anteil eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft am vom anderen Partner genutzten Arbeitszimmer begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 8
DStRE 2016 S. 643 Nr. 11
EFG 2015 S. 709 Nr. 9
PAAAE-87397

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.10.2014 - 13 K 1554/12 E

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