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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 3180/12 EFG 2015 S. 720 Nr. 9

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 23 Abs. 3 S. 1KAGG § 40KAGG § 39 Abs. 1a S. 3 AuslInvestmG § 17

Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds und von Zwischengewinnen

Leitsatz

1. Der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG steht weder § 40 KAGG noch § 17 AuslInvestmG entgegen.

2. Durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens soll keine höhere steuerliche Belastung, aber auch keine niedrigere steuerliche Belastung eintreten.

3. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen veräußert, gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung gem. § 39 Abs. 1a S. 3 KAGG enthalten.

4. Es ist aufgrund des sog. Transparenzprinzips verfassungsrechtlich nicht geboten, dass Gewinne bei der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds nicht zu versteuern sind.

5. Die Besteuerung ist auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

6. Der Einwand einer fehlenden Anrechnung ausländischer Steuern betrifft das Erhebungs- und nicht das Festsetzungsverfahren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2015 S. 695 Nr. 18
EFG 2015 S. 720 Nr. 9
EStB 2015 S. 327 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 12/2015 S. 426
KAAAE-86259

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.12.2014 - 1 K 3180/12

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