Gerald Eilts

Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015

2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77951-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65731-3

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Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015

XIV. Finanzausgleich

Im Hinblick auf die von den Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V n. F. bestimmt § 270a Abs. 1 SGB V n. F., dass zwischen den Krankenkassen ein vollständiger Ausgleich der unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder durchgeführt wird.

Das geschieht in der Weise, dass die Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, aus dem Gesundheitsfonds die Beträge aus den Zusatzbeiträgen ihrer Mitglieder in der Höhe erhalten, die sich nach dem Einkommensausgleich ergibt. Zudem wird geregelt, dass die Höhe dieser Mittel ermittelt wird, indem der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse mit den voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied aller Krankenkassen und ihrer Mitgliederzahl multipliziert wird (vgl. § 270a Abs. 2 SGB V n. F.).

Beispiel:

Die xyz-Krankenkasse hat 500.000 Mitglieder. Die durchschnittliche beitragspflichtige Einnahme je Mitglied beträgt 25 000 €. Ab dem erhebt die xyz-Krankenkasse einen Zusatzbeitragssatz von 0,9 %. Die durchschnittliche beitragspflichtige Einnahme je Mitglied beträgt in der GKV bundesweit 30 000 € (angenommener Wert).

Die tatsächlichen Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag betragen somi...