Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015
2015
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VIII. Umsetzung des neuen Verfahrens in der Entgeltabrechnung
1. Einbehalt und Abführung durch den Arbeitgeber
Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
Den aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt erhobenen Zusatzbeitrag hat der Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle abzuführen. Damit gelten für die Zusatzbeiträge im Hinblick auf die Regelungen zur Fälligkeit (vgl. § 23 SGB IV), Säumniszuschläge (vgl. § 24 SGB IV) und Beitragsschuldnerschaft (vgl. § 28e SGB IV) keine von den übrigen SV-Beiträgen abweichenden Vorschriften.S. 25
2. Berechnungsverfahren
a) In Regelfällen
Berechnungsvorschriften der Beitragsverfahrensverordnung
Der nur vom Mitglied (Arbeitnehmer) zu tragende Zusatzbeitrag ist aufgrund der Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) gesondert zu berechnen und im Beitragsnachweis-Datensatz gesondert auszuweisen (s. auch Ziff. VIII.3).
Herr G erhält für Januar 2015 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3 500 €. Seine Krankenkasse hat in ihrer Satzung einen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,7 % festgelegt. Folgende Beiträge sind zu berechnen:
- Arbeitgebe...