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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1961/09 EFG 2015 S. 771 Nr. 9

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 1UStG § 2 Abs. 3 Satz 1UStDV § 51 Abs. 1 Nr. 1UStDV § 51 Abs. 2 Satz 1UStDV § 55AO § 119 Abs. 1 EWGRichtl-77/388 Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2

Zur Frage des potenziellen Wettbewerbs bei Dienstleistungen für militärische Einrichtungen

Leitsatz

1. Ein an eine Behörde gerichteter Bescheid ist nicht deshalb wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig, weil Inhaltsadressat die von der Behörde vertretene Gebietskörperschaft ist.

2. Erbringt eine Einrichtung des öffentlichen Rechts eine Leistung an eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts, die in dieser Form nur von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts und nicht von einem privaten Unternehmer erbracht werden kann, so ist es unerheblich, wenn die Leistungserbringung aufgrund eines privatrechtlich geschlossenen Vertrages erfolgt.

Kann eine als einheitliche Leistung zu beurteilende Gesamtleistung aufgrund von militärischer Sicherheits- und Geheimhaltungsbestimmungen für einzelne Leistungsbestandteile nicht von einem privaten Unternehmer erbracht werden, so liegt keine potenzielle Wettbewerbssituation vor, auch wenn andere Leistungsbestandteile für sich gesehen von privaten Unternehmern erbracht werden könnten.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 47
DStRE 2016 S. 172 Nr. 3
EFG 2015 S. 771 Nr. 9
Ubg 2016 S. 171 Nr. 3
VAAAE-85399

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.08.2013 - 6 K 1961/09

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