Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - akt. Kurzinfo ESt 39/2012 (VI 304 - S 2137 - 229)

Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008

Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom ( BGBl. 2007 I S. 1912) sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Dies gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden.

Mit (EFG 2012, S. 933) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen I R 21/12). Zwischenzeitlich hat der BFH die hiergegen eingelegte Revision erledigt und mit , BStBl 2014 II S. 531 die Verwaltungsauffassung bestätigt. Allerdings ist unter dem Aktenzeichen IV R 8/13 ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (gegen ), so dass die Steuerfestsetzungen weiterhin vorläufig vorgenommen werden .

Mit ( BStBl 2012 I S. 1174) wurde der Punkt „Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebs ausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)” in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen. Mit ( aktuelle Fassung: BStBl 2014 I S. 1571) (siehe Internetseite des BMF) wurden die Voraussetzungen, unter denen Einkommensteuerbescheide vorläufig ergehen, geändert. Der Vorläufigkeitsvermerk ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nunmehr

  • sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie

  • sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde,

beizufügen. In den Fällen, in denen Steuerbescheide gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich dieses Punktes ergehen, kommt ein Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo ESt 39/2012(VI 304 - S 2137 - 229)

Fundstelle(n):
MAAAE-85282