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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 278/14 Kg EFG 2015 S. 486 Nr. 6

Gesetze: EStG 2009 § 62 Abs 1 Nr 1, EStG 2009 § 63 Abs 1 S 1, EStG 2009 § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG 2009 § 32 Abs 4 S 2, EStG 2009 § 19 Abs 1 S 1 Nr 1

Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

Leitsatz

Ist im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit nicht feststellbar und fehlt es darum an einem ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Fahrten zur Arbeitsstelle sind mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 5
EFG 2015 S. 486 Nr. 6
RAAAE-84962

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.11.2014 - 2 K 278/14 Kg

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