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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10242/13 EFG 2015 S. 712 Nr. 9

Gesetze: EStG § 10a Abs. 1, EStG § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, SGB VI § 8 Abs. 2

Altersvorsorgezulage

Maßgeblichkeit der Verhältnisse des Zulagejahrs

Anspruchsberechtigung von in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversicherter ehemaliger Beamter

Leitsatz

1. Für die Entscheidung der Frage, ob der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis der Zulageberechtigten gehört, sind die Verhältnisse des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Zulage beansprucht wird. Soweit in § 86 Abs. 1 EStG auf die im dem Zulagejahr vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Einnahmen etc. abgestellt wird, gilt dies lediglich für die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, den ein Zulagenberechtigter zu leisten hat, um die maximale Zulage beziehen zu können.

2. Zum begünstigten Personenkreis gehören auch ehemalige Beamte, die nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis für das Zulagejahr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurden. Dem steht nicht entgegen, dass der Zulangeberechtigte während des Bestehens des Beamtenverhältnisses nicht die nach § 10a Abs. 1 EStG erforderliche Einwilligungserklärung gegenüber der seinerzeit zuständigen Besoldungsstelle erteilt hat.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 20
DStRE 2015 S. 916 Nr. 15
EFG 2015 S. 712 Nr. 9
EStB 2015 S. 328 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2015 S. 1523
JAAAE-84301

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.12.2014 - 10 K 10242/13

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