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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5092/14 EFG 2015 S. 600 Nr. 7

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 1 Nr. 2, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1

Vorsteuerabzug

zweifelsfreie Benennung des Leistungsempfängers in einer Rechnung erforderlich

Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform

Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung

Leitsatz

1. Die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht.

2. Die Gefahr einer Verwechselung ist aus der Sicht Dritter, insbesondere der Finanzverwaltung, zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Rechnungsaussteller die unter derselben Adresse ansässige Schwester-GmbH der Leistungsempfängerin bekannt war oder nicht.

3. Eine in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgte Rechnungskorrektur eröffnet nicht den Vorsteuerabzug bereits im Jahr des Leistungsbezugs, denn sie entfaltet keine Rückwirkung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 38
DStRE 2015 S. 1314 Nr. 21
EFG 2015 S. 600 Nr. 7
KÖSDI 2015 S. 19315 Nr. 5
Ubg 2015 S. 670 Nr. 11
HAAAE-83133

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2014 - 5 K 5092/14

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