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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 4019/11 EFG 2015 S. 396 Nr. 5

Gesetze: EStG 2006 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2006 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, EStG 2006 § 43 Abs. 1 Nr. 2

Keine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Genussscheinen

Leitsatz

1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Genussscheinen ist nicht nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG steuerbar, wenn keine Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, da nach den Genussscheinbedingungen sowohl der Kapitalertrag als auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitalvermögens unsicher sind.

2. Selbst wenn die Genussrechte als Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren wären, ist der Gewinn nicht zu versteuern, da § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG auf Genussrechte nicht anwendbar ist.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 396 Nr. 5
KÖSDI 2015 S. 19268 Nr. 4
SAAAE-82636

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.01.2014 - 1 K 4019/11

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