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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 4 K 1315/12 EFG 2015 S. 148 Nr. 2

Gesetze: GrEStG § 3 Nr. 2GrEStG § 4 Nr. 1GrEStG § 4 Nr. 9 BayKiBiG § 5 Abs. 1 BayKiBiG Art. 7

Keine grunderwerbsteuerfreie freigiebige Zuwendung bei Übertragung von Grundbesitz an einen gemeinnützigen Verein zum Betrieb einer Kindertagesstätte

Leitsatz

1a) Unentgeltliche Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher Verwaltung erfolgen regelmäßig nicht freigiebig, da davon auszugehen ist, dass sie in diesen Fällen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handeln.

1b) Bei der Betreuung von Kindern in Kinderkrippe, Kindergärten und Kinderhorten handelt es sich um die Erfüllung einer kommunalen Pflichtaufgabe, deren Übertragung nicht als freigiebig anzusehen ist.

2a) Ein Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben liegt vor, wenn der Übernehmende infolge organisatorischer Änderungen genau die öffentlich-rechtlichen Funktionen wahrnimmt, welche bisher der Übergebende wahrgenommen hatte

2b) Eine Gemeinde erfüllt mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Betriebsträgerschaft für einen Kindergarten ihre Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 BayKiBiG, die nach dem Bedarfsplan erforderlichen Kindergärten zu errichten und erforderlichenfalls zu betreiben, so dass in diesem Fall kein Übergang öffentlicher Aufgaben vorliegt.

3. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG gilt nur für den Erwerb durch eine "juristische Person des öffentlichen Rechts", nicht jedoch für den Erwerb durch eine rechtsfähige Körperschaft des privaten Rechts.

4. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung kommt auch deshalb nicht in Betracht, da ein von einer Kommune betriebener Kindergarten nicht als Hoheitsbetrieb, sondern als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 148 Nr. 2
UVR 2015 S. 74 Nr. 3
PAAAE-80787

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.10.2014 - 4 K 1315/12

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