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Besteuerung der „Mütterrente“
Müttern oder Vätern wird für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder als ein Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem die sog. Mütterrente gezahlt. Diese Rentenerhöhung ist nach Ansicht des FinMin Schleswig-Holstein keine regelmäßige Rentenanpassung, sondern eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen; der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der Mütterrente zu erhöhen. Die Mütterrente wird also nicht in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen. Bei einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der Mütterrente – wie auch der der ursprünglichen Rente – z. B. 50 %.