Dokument Bilanzierung bestrittener Forderungen
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Bilanzierung bestrittener Forderungen
(1) Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn und soweit sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind. (2) Dabei können nach ständiger BFH-Rechtsprechung rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken (Bezug: 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Diese Bilanzierungsgrundsätze werden auch durch den Beschluss des Großen Senats des NWB UAAAE-32715 (BStBl 2013 II S. 317 = Kurzinfo StuB 2013 S. 268 NWB YAAAE-33045; vgl. dazu ...