DBA Liechtenstein Artikel 27

Artikel 27 Amtshilfe bei der Zustellung

(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates stellt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entsprechender Rechtsakte im anderen Vertragsstaat dem Empfänger im anderen Vertragsstaat alle von Verwaltungsbehörden des einen Vertragsstaates ausgehenden Rechtsakte und Gerichtsentscheidungen zu, die mit der Anwendung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern zusammenhängen.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über Art und Gegenstand des Rechtsaktes oder der Gerichtsentscheidung sowie Name und Anschrift des Empfängers und sonstige Angaben zur Identifizierung des Empfängers, sofern die ersuchende Behörde hierzu Zugang hat.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst worden ist, und insbesondere, an welchem Tag der Rechtsakt oder die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde.

(4) Behörden der Vertragstaaten können die Zustellung oder Bekanntgabe von Verwaltungsakten und Schriftstücken, die mit der Anwendung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern zusammenhängen, im anderen Vertragsstaat nach Maßgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch auf dem Postweg bewirken.

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AAAAI-01924