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Arbeitshilfe November 2015

Mini-One-Stop-Shop-Verfahren bzw. „kleinste einzige Anlaufstelle”: Fragen und Antworten (BZSt)

Ab dem liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat: Die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen erfolgt damit künftig am Verbrauchsort. Der jeweilige Unternehmer müsste damit in den entsprechenden Mitgliedstaaten seinen umsatzsteuerlichen Melde- und Erklärungspflichten nachkommen.

Unternehmen ohne umsatzsteuerliche Betriebsstätte in anderen EU-Ländern ermöglicht aber die Sonderregelung des „Mini-One-Stop-Shop”-Verfahrens (MOSS-Verfahren), die Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Die Teilnahme an der Sonderregelung kann seit dem mit Wirkung zum auf elektronischem Weg beim BZSt beantragt werden und gilt einheitlich für alle Staaten der EU.

Weitere wichtige Informationen zum MOSS-Verfahren bietet dieses FAQ des BZSt - u.a. zu folgenden Fragen und Themen:

  • Wie erfolgt in Deutschland die Registrierung zur Inanspruchnahme der Sonderregelung?

  • Wie kann der an der...

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